Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Turn- und Sportverein Lauf e.V." und wurde am 15. Oktober 1948 wiedergegründet. Er hat seinen Sitz in Lauf a. d. Pegnitz, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lauf a. d. Pegnitz unter Band II Nr. 80, Seite 57 am 09.12.1948 eingetragen worden und gilt als gesetzlicher Rechtsnachfolger des im Jahre 1902 gegründeten und im Juni 1933 aufgelösten Vereins gleichen Namens. Der Turn- und Sportverein Lauf e. V. ist auch Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. in München.

§ 2 - Ziel und Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung des Sports, der Kunst und Kultur für die Allgemeinheit wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von planmäßigen, geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie
  • Wettkämpfen aller Art
  • Pflege der Jugend- und Nachwuchsarbeit
  • Instandhaltung der vereinseigenen Turn- und Sportstätten sowie der Einrichtungen und Geräte
  • Durchführung von turnerischen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • Aus- und Fortbildung von fachkundigen Übungsleitern
  • Unterhaltung und Betreiben eines Spielmanns- und Musikzuges

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit nach § 12 a keine andere Regelung getroffen wird. Mitglieder – auch ausscheidende Mitglieder - haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch andere unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

3.1 Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf an Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum 30.06. bzw. 31.12. gekündigt werden. Die Kündigung muss jeweils schriftlich bis spätestens 15.06. bzw. 15.12. beim Verein eingegangen sein.

3.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz mehrmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtwirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

3.4 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

3.5 Ein Mitglied kann unter den in 3.3 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag eines Jahresbeitrages und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

3.6 Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 4 – Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand (§ 5)
  • Der Vereinsausschuss (§ 6)
  • Die Mitgliederversammlung (§ 7)

§ 5 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • 4. Vorsitzenden
  • 5. Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass zwei weitere Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren oder länger gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Im Innenverhältnis gilt:

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zu einem Betrag, den der Vereinsausschuss bei Verabschiedung des Wirtschaftsplanes jeweils festlegt, im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 6 – Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht mindestens aus den Vorstandsmitgliedern und den Beiräten.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 3.1, § 3.3 bis § 3.5 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: die Leiter der einzelnen Abteilungen, sowie mindestens sechs weitere Beiräte.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch zweimaliges Einrücken in der Tageszeitung, zurzeit die „Pegnitz- Zeitung“, und zwar erstmals mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte soweit diese nicht Abteilungsleiter sind, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für

ein Jahr einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Mitgliederversammlung bestätigt die von den Abteilungen selbständig gewählten Abteilungsleiter. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 8 – Ältestenrat

Zur Beratung des Vorstandes und der Verwaltung sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aller Art wird ein aus mindestens 4 Mitgliedern bestehender Ältestenrat durch die Mitglieder-versammlung eingesetzt. Wählbar sind nur Mitglieder, die mindestens 20 Jahre als stimmberechtigtes Mitglied dem Verein angehören. Der Ältestenrat tagt selbständig. Er kann zu gemeinsamen Vorstands- und Verwaltungssitzungen herangezogen werden.

§ 9 – Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitglieder-versammlung. Darüber hinaus sind die Abteilungen berechtigt, Abteilungsbeiträge festzusetzen.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Jugend- und eine Ehrenordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen

§ 12 a – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz- anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins oder ähnlichen

Regelungen des Vorstands erlassen und geändert werden.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Lauf a. d. Pegnitz mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die Satzung wurde am 17. März 1984 errichtet.

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung, Eintrittsdatum in den Verein, Abteilungszugehörigkeit, Sportartenzugehörigkeit, Lizenzen, erfolgte Ehrungen durch den Verein und Funktionen im Verein.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit und Eintrittsdatum.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden, im Falle der Musikabteilung eine Zughörigkeit zum jeweiligen Musikfachverband und dem Turnerbund, im Falle von Fitness- und oder Tanzsportarten die zuständigen Fachverbände, ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt:

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (beispielsweise Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, den sozialen Medien sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (dem Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt sobald mehr als 9 Personen mit der Datenverarbeitung des TSV Lauf e.V. beschäftigt sind.